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Deutsche Stiftung Denkmalschutz fordert Befugnis zur Verbandsklage

Deutsche Stiftung Denkmalschutz fordert Befugnis zur Verbandsklage
Der denkmalgeschützte Innenraum der Berliner St. Hedwigs-Kathedrale ist zerstört. Das Urheberrechtsverfahren der seinerzeit beteiligten Künstler bzw. deren Rechtsnachfolger vor dem Berliner Landgericht ist beendet. Mit dem am 2. Dezember 2021 veröffentlichten, einstimmig gefassten Beschluss des Senats des übergeordneten Kammergerichts (OLG) wird die Berufung der Künstler gegen das Urteil vom 14. Juli 2020 abgewiesen und ein Rechtsmittel nicht zugelassen. Nach der Ankündigung dieses Beschlusses waren die Kläger gezwungen ihre Berufung zurückzunehmen.

Die Kläger hatten mit ihrer im März 2019 beim Landgericht erhobenen Klage erreichen wollen, dass der 1956-1963 unter der Leitung des westdeutschen Architekten Hans Schwippert entstandene Innenraum der St. Hedwigs-Kathedrale als gemeinschaftlich erstelltes Raumkunstwerk erhalten bleibt. Dessen vollständigen Umbau hatte der Berliner Erzbischof 2016 öffentlich angekündigt. Gegen die zwei Jahre später ergangene denkmalrechtliche Genehmigung erhoben die Künstler bzw. ihre Rechtsnachfolger zunächst vor dem Berliner Verwaltungsgericht Klage. Diese wurde abgewiesen. Während der Dauer beider Verfahren ließ das Erzbischöfliche Ordinariat den denkmalgeschützten Innenraum vollständig zerstören. Einer der bedeutendsten Sakralräume des 20. Jahrhunderts und zugleich eines der raren Monumente der deutschen Einheit ist damit unwiederbringlich verloren.

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz bedauert die Abweisung der Klagen außerordentlich. In beiden Verfahren hatte sie die Anliegen der Kläger unterstützt. Nach der politisch motivierten denkmalrechtlichen Genehmigung des Umbaus durch die dem Berliner Kultursenator unterstehende Oberste Denkmalschutzbehörde verhinderte das Verwaltungsgericht die Befassung mit dem Bescheid durch Nichtzulassung der Klage. Dieser Bescheid hätte nur noch auf urheberrechtlicher Grundlage durch die Zivilgerichtsbarkeit abgewendet werden können. Der nun ergangene Beschluss lässt die davon ausgehende außerordentliche Tragweite für den Denkmalschutz von Sakralbauten in Deutschland völlig unberücksichtigt.

Die Folgen zeigen sich bereits, fast zeitgleich, an einem weiteren herausragenden Sakraldenkmal, der Kirche der Benediktinerabtei Tholey (Saarland), einem der ältesten Klöster in Deutschland. Die Abtei hatte tiefgreifende Veränderungen am rund 750 Jahre alten Nordportal durchführen lassen, ohne dass das zuständige Landesdenkmalamt um die gesetzlich vorgesehene Genehmigung ersucht worden wäre. In dem daraufhin angestrengten Beschwerdeverfahren bezog der Apostolische Nuntius in Deutschland, der auch in der Causa St. Hedwig engagiert war, eindeutig Stellung. Er wies die Beschwerde unter Hinweis auf das Eigenrecht der katholischen Kirche ab. Der Vorgang lässt deutlich erkennen, dass verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf besteht. Diese Möglichkeit wurde jedoch durch den jetzt ergangenen Beschluss verhindert.

Vor diesem Hintergrund fordert die Deutsche Stiftung Denkmalschutz das Recht auf die Befugnis zur Verbandsklage, wie sie anderen Schutzorganisationen bereits offensteht.

Dr. Steffen Skudelny, geschäftsführender Vorstand der Stiftung, formuliert sehr klar: „Wir können nicht zulassen, dass der gesetzlich garantierte Schutz von Denkmalen durch welche Religionsgemeinschaft auch immer mit angeblichen liturgischen Erfordernissen ausgehebelt wird. Das sind wir vor allem den vielen Kirchgemeinden und anderen kirchlichen Behörden schuldig, die in konstruktiver Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden den Erhalt wertvoller Sakralbauten sichern.“






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    Deutsche Stiftung Denkmalschutz